Elternbeiträge
Auf dieser Seite finden Sie die Kindertagesstättenbeitragsordnung der Kita Staffelbach.
Die Angaben sind in 2 Passagen untergliedert: Zuerst den Allgemeinen Vorschriften und darauf im zweiten die geltenden einzelnen Beiträge und Kosten, mit weiteren Erläuterungen und Vorschriften.
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1 Beitragspflicht
Die Katholische Filialkirchenstiftung Staffelbach erhebt für die Benutzung ihrer Kindertagesstätte St. Cyriakus Staffelbach Beiträge.
§ 2 Beitragsschuldner
- Beitragsschuldner sind ...
- die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in der Kindertagesstätte aufgenommen wird,
- diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in den Kindergarten angemeldet haben.
- Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit des Beitrags
- Die Beiträge i. S. von § 5 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte; im Übrigen entstehen diese Beiträge jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.
- Die Beiträge für den Besuch der Kindertagesstätte sind monatlich im Voraus fällig und müssen spätestens am 3. Werktag auf dem Konto der Kindertagesstätte eingegangen sein.
- Bei Abmeldung des Betreuungsplatzes innerhalb des Kindergartenjahres bleibt die Beitragspflicht bis zum Monatsende des auf die Abmeldung folgenden Monats bestehen.
- Die Beitragspflicht besteht während des gesamten Kindergartenjahres (01.09. bis 31.08.).
- Fehlt ein Kind aus gesundheitlichen Gründen länger, bleibt die Beitragspflicht bestehen.
- Die erhobenen Beiträge werden grundsätzlich nur im Lastschriftverfahren eingezogen. Hierzu ist bei der Aufnahme des Kindes eine Einzugsermächtigung bzw. ein SEPA-Lastschriftmandat durch den Beitragsschuldner abzugeben.
- In besonderen, begründeten Einzelfällen kann die Katholische Filialkirchenstiftung Staffelbach abweichende Regelungen von § 3 zulassen.
ZWEITER TEIL Einzelne Beiträge
§ 4 Beitragsmaßstab
Die Höhe der Beiträge i. S. des § 5 Abs. 1 richtet sich nach den Buchungszeiten, in denen das Kind regelmäßig die Einrichtung besucht.
§ 5 Beitragssatz
- Für jeden angefangenen Monat werden folgende Grundbeiträge erhoben ...
- für eine Buchungszeit von
drei bis vier Stunden:
- für eine Buchungszeit von
vier bis fünf Stunden:
- für eine Buchungszeit von
mehr als fünf bis sechs Stunden:
- für eine Buchungszeit von
mehr als sechs bis sieben Stunden:
- für eine Buchungszeit von
mehr als sieben bis acht Stunden:
- für eine Buchungszeit von
mehr als acht bis neun Stunden:
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130,00 Euro
140,00 Euro
150,00 Euro
160,00 Euro
180,00 Euro
200,00 Euro |
- Neben dem Grundbeitrag werden weitere Beiträge erhoben ...
- für alle Kinder:
Spielgeld monatlich |
10,00 Euro |
Essensgeld pro Tag (wird derzeit von der Bäckerei Düsel angeboten und separat abgerechnet) |
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Kosten Portfolio |
2,00 Euro |
- für Krippenkinder:
Aufschlag monatlich |
50,00 Euro |
Pflegegeld monatlich |
5,00 Euro |
- für Kindergartenkinder:
Teegeld monatlich |
5,00 Euro |
Wickelgeld monatlich (wenn nötig) |
10,00 Euro |
Die weiteren Beiträge nach Absatz 2b entfallen beim Wechsel in die Kindergartengruppe.
Ein Wechsel vor dem 3. Lebensjahr des Kindes ist nur durch Einverständnis der Kindergartenleitung möglich. Wenn der Mehraufwand durch das Wickeln nicht mehr gegeben ist, entfällt das Wickelgeld nach Absatz 2c im Folgemonat.
§ 6 Geschwisterermäßigung
- Für Geschwisterkinder, die zeitgleich die Kindertagesstätte besuchen, wird für das zweite Kind auf den Grundbeitrag eine Ermäßigung um 25 % vorgenommen. Ab dem dritten Geschwisterkind, das zeitgleich die Kindertagesstätte besucht, wird eine Ermäßigung von 50 % gewährt.
- Ausgenommen von der Beitragsermäßigung sind das Spielgeld, das Teegeld, das Pflegegeld, der Portfoliobeitrag, das Essensgeld und der Aufschlag für Krippenkinder.
§ 7 Beitragszuschuss für die Kindergartenzeit
Durch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ein Zuschuss zu den Kindergartenbeiträgen in Höhe von 100 Euro gezahlt. Dieser wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt jeweils ab dem 01. September des Kalenderjahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird und wird bis zur Einschulung gezahlt. Die Weitergabe an die Eltern erfolgt direkt durch die Verrechnung von fälligen Beitragszahlungen.
Diese Regelung tritt ab dem 01.04.2019 in Kraft und ersetzt den bisherigen Beitragszuschuss für Vorschulkinder.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt zum 01.09.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die vorhergehenden Ordnungen über die Kindertagesstättenbeiträge außer Kraft.
Info📣Box
Auf einen Blick
Anschließend finden Sie die Kindertagesstättenbeitragsordnung auch als PDF.
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