Katholische Kindertagesstätte St. Cyriakus Staffelbach  •  Kinderkrippe & Kindergarten
Schwarzenstraße 3  •  96173 Oberhaid OT Staffelbach
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Elternbeiträge

Auf dieser Seite finden Sie die Kindertagesstättenbeitragsordnung der Kita Staffelbach.

Die Angaben sind in 2 Passagen untergliedert: Zuerst den Allgemeinen Vorschriften und darauf im zweiten die geltenden einzelnen Beiträge und Kosten, mit weiteren Erläuterungen und Vorschriften.

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Beitragspflicht

Die Katholische Filialkirchenstiftung Staffelbach erhebt für die Be­nutzung ihrer Kindertagesstätte St. Cyriakus Staffelbach Beiträge.

§ 2 Beitragsschuldner

  1. Beitragsschuldner sind ...
    1. die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in der Kinder­tagesstätte aufgenommen wird,
    2. diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in den Kindergarten an­gemeldet haben.

  2. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit des Beitrags

  1. Die Beiträge i. S. von § 5 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte; im Übrigen entstehen diese Beiträge jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.
  2. Die Beiträge für den Besuch der Kindertagesstätte sind monatlich im Voraus fällig und müssen spätestens am 3. Werktag auf dem Konto der Kindertagesstätte eingegangen sein.
  3. Bei Abmeldung des Betreuungsplatzes innerhalb des Kindergarten­jahres bleibt die Beitragspflicht bis zum Monatsende des auf die Abmeldung folgenden Monats bestehen.
  4. Die Beitragspflicht besteht während des gesamten Kindergarten­jahres (01.09. bis 31.08.).
  5. Fehlt ein Kind aus gesundheitlichen Gründen länger, bleibt die Bei­tragspflicht bestehen.
  6. Die erhobenen Beiträge werden grundsätzlich nur im Lastschrift­verfahren eingezogen. Hierzu ist bei der Aufnahme des Kindes eine Einzugsermächtigung bzw. ein SEPA-Lastschriftmandat durch den Beitragsschuldner abzugeben.
  7. In besonderen, begründeten Einzelfällen kann die Katholische Filial­kirchenstiftung Staffelbach abweichende Regelungen von § 3 zulas­sen.

ZWEITER TEIL
Einzelne Beiträge

§ 4 Beitragsmaßstab

Die Höhe der Beiträge i. S. des § 5 Abs. 1 richtet sich nach den Buchungszeiten, in denen das Kind regelmäßig die Einrichtung besucht.

§ 5 Beitragssatz

  1. Für jeden angefangenen Monat werden folgende Grundbeiträge erhoben ...
    1. für eine Buchungszeit von
      drei bis vier Stunden:
    2. für eine Buchungszeit von
      vier bis fünf Stunden:
    3. für eine Buchungszeit von
      mehr als fünf bis sechs Stunden:
    4. für eine Buchungszeit von
      mehr als sechs bis sieben Stunden:
    5. für eine Buchungszeit von
      mehr als sieben bis acht Stunden:
    6. für eine Buchungszeit von
      mehr als acht bis neun Stunden:

    130,00 Euro

    140,00 Euro

    150,00 Euro

    160,00 Euro

    180,00 Euro

    200,00 Euro

  2. Neben dem Grundbeitrag werden weitere Beiträge erhoben ...
    1. für alle Kinder:
      Spielgeld monatlich 10,00 Euro
      Essensgeld pro Tag (wird derzeit von der Bäckerei Düsel angeboten und separat abgerechnet)
      Kosten Portfolio 2,00 Euro

    2. für Krippenkinder:
      Aufschlag monatlich 50,00 Euro
      Pflegegeld monatlich 5,00 Euro

    3. für Kindergartenkinder:
      Teegeld monatlich 5,00 Euro
      Wickelgeld monatlich (wenn nötig) 10,00 Euro

Die weiteren Beiträge nach Absatz 2b entfallen beim Wechsel in die Kindergartengruppe.

Ein Wechsel vor dem 3. Lebensjahr des Kindes ist nur durch Ein­verständnis der Kindergartenleitung möglich. Wenn der Mehraufwand durch das Wickeln nicht mehr gegeben ist, entfällt das Wickelgeld nach Absatz 2c im Folgemonat.

§ 6 Geschwisterermäßigung

  1. Für Geschwisterkinder, die zeitgleich die Kindertagesstätte be­suchen, wird für das zweite Kind auf den Grundbeitrag eine Ermäßigung um 25 % vorgenommen. Ab dem dritten Geschwister­kind, das zeitgleich die Kindertagesstätte besucht, wird eine Ermäßigung von 50 % gewährt.
  2. Ausgenommen von der Beitragsermäßigung sind das Spielgeld, das Teegeld, das Pflegegeld, der Portfoliobeitrag, das Essensgeld und der Aufschlag für Krippenkinder.

§ 7 Beitragszuschuss für die Kindergartenzeit

Durch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ein Zuschuss zu den Kindergartenbeiträgen in Höhe von 100 Euro gezahlt. Dieser wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergarten­jahr gekoppelt. Er gilt jeweils ab dem 01. September des Kalender­jahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird und wird bis zur Einschulung gezahlt. Die Weitergabe an die Eltern erfolgt direkt durch die Verrechnung von fälligen Beitragszahlungen.

Diese Regelung tritt ab dem 01.04.2019 in Kraft und ersetzt den bisherigen Beitragszuschuss für Vorschulkinder.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 01.09.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die vorhergehenden Ordnungen über die Kindertagesstättenbeiträge außer Kraft.

Info📣Box


Auf einen Blick

Anschließend finden Sie die Kindertagesstättenbeitragsordnung auch als PDF.

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In der Kita Staffelbach anmelden/voranmelden

Nachfolgend können Sie sich als PDF-Datei den Anmeldebogen und Voranmeldung für Ihr Kind herunterladen.

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