Elternbeiträge

Auf dieser Seite finden Sie die Kindertagesstättenbeitrags­ordnung und die Kosten, die für den Besuch ihrer Kinder in der Kita Staffelbach auf die Eltern zukommen.

ERSTER TEIL - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Beitragspflicht

Die Katholische Filialkirchenstiftung Staffelbach erhebt für die Benutzung ihrer Kindertagesstätte St. Cyriakus Staffelbach Beiträge.

§ 2 Beitragsschuldner

  1. Beitragsschuldner sind ...
    1. die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in der Kinder­tagesstätte aufgenommen wird,
    2. diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in den Kindergarten angemeldet haben.

  2. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit des Beitrags

  1. Die Beiträge i. S. von § 5 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte; im Übrigen entstehen diese Beiträge jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.
  2. Die Beiträge für den Besuch der Kindertagesstätte sind monatlich im Voraus fällig und müssen spätestens am 3. Werktag auf dem Konto der Kindertagesstätte eingegangen sein.
  3. Bei Abmeldung des Betreuungsplatzes innerhalb des Kinder­gartenjahres bleibt die Beitragspflicht bis zum Monatsende des auf die Abmeldung folgenden Monats bestehen.
  4. Die Beitragspflicht besteht während des gesamten Kinder­gartenjahres (01.09. bis 31.08.).
  5. Fehlt ein Kind aus gesundheitlichen Gründen länger, bleibt die Beitragspflicht bestehen.
  6. Die erhobenen Beiträge werden grundsätzlich nur im Lastschrift­verfahren eingezogen. Hierzu ist bei der Aufnahme des Kindes eine Einzugsermächtigung bzw. ein SEPA-Lastschriftmandat durch den Beitragsschuldner abzugeben.
  7. In besonderen, begründeten Einzelfällen kann die Katholische Filialkirchenstiftung Staffelbach abweichende Regelungen von § 3 zulassen.

ZWEITER TEIL - Einzelne Beiträge

§ 4 Beitragsmaßstab

Die Höhe der Beiträge i. S. des § 5 Abs. 1 richtet sich nach den Buchungszeiten, in denen das Kind regelmäßig die Einrichtung besucht.

§ 5 Beitragssatz

  1. Für jeden angefangenen Monat werden folgende Grundbeiträge erhoben ...
    1. für eine Buchungszeit von drei bis vier Stunden:
        90,00 Euro
    2. für eine Buchungszeit von vier bis fünf Stunden:
        100,00 Euro
    3. für eine Buchungszeit von mehr als fünf bis sechs Stunden:
        110,00 Euro
    4. für eine Buchungszeit von mehr als sechs bis sieben Stunden:
        120,00 Euro
    5. für eine Buchungszeit von mehr als sieben bis acht Stunden:
        130,00 Euro
    6. für eine Buchungszeit von mehr als acht bis neun Stunden:
        140,00 Euro

  2. Neben dem Grundbeitrag werden weitere Beiträge erhoben ...
    1. für alle Kinder:
      Spielgeld monatlich    7,00 Euro
    2. für Krippenkinder:
      Aufschlag monatlich    50,00 Euro
      Pflegegeld monatlich    3,00 Euro
      Essensgeld pro Tag (wenn genutzt)    1,70 Euro
    3. für Kindergartenkinder:
      Teegeld monatlich    4,50 Euro
      Wickelgeld monatlich (wenn nötig)    10,00 Euro
      Essensgeld pro Tag (wenn genutzt)    2,65 Euro

Die weiteren Beiträge nach Absatz 2b entfallen beim Wechsel in die Kindergartengruppe.

Ein Wechsel vor dem 3. Lebensjahr des Kindes ist nur durch Einverständnis der Kindergartenleitung möglich. Wenn der Mehr­aufwand durch das Wickeln nicht mehr gegeben ist, entfällt das Wickelgeld nach Absatz 2c im Folgemonat.

§ 6 Geschwisterermäßigung

  1. Für Geschwisterkinder, die zeitgleich die Kindertagesstätte be­suchen, wird für das zweite Kind eine Ermäßigung um 50 % vorgenommen. Ab dem dritten Geschwisterkind, das zeitgleich die Kindertagesstätte besucht, wird kein Benutzungsbeitrag erhoben.
  2. Ausgenommen von der Beitragsermäßigung sind das Spielgeld, das Teegeld, das Pflegegeld und der Aufschlag für Krippenkinder.

§ 7 Beitragszuschuss für die Kindergartenzeit

Durch das Bayerische Staatsministerium für Famile, Arbeit und Soziales wird ein Zuschuss zu den Kindergartenbeiträgen in Höhe von 100 Euro gezahlt. Dieser wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt jeweils ab dem 01. September des Kalenderjahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird und wird bis zur Einschulung gezahlt. Die Weitergabe an die Eltern erfolgt direkt durch die Verrechnung von fälligen Beitragszahlungen.

Diese Regelung tritt ab dem 01.04.2019 in Kraft und ersetzt den bisherigen Beitragszuschuss für Vorschulkinder.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 01.04.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorhergehende Kindertagesstättenbeitragsordnung der Katholischen Kindertagesstätte St. Cyriakus Staffelbach außer Kraft.


Nachfolgend können Sie sich die "Kindertagesstättenbeitragsordnung der Katholischen Kindertagesstätte St. Cyriakus Staffelbach" als PDF herunterladen.

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