Elternbeiträge
Auf dieser Seite finden Sie die Kindertagesstättenbeitragsordnung und die Kosten, die für den Besuch ihrer Kinder in der Kita Staffelbach auf die Eltern zukommen.
ERSTER TEIL - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Beitragspflicht
Die Katholische Filialkirchenstiftung Staffelbach erhebt für die Benutzung ihrer Kindertagesstätte St. Cyriakus Staffelbach Beiträge.
§ 2 Beitragsschuldner
- Beitragsschuldner sind ...
- die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in der Kindertagesstätte aufgenommen wird,
- diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in den Kindergarten angemeldet haben.
- Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit des Beitrags
- Die Beiträge i. S. von § 5 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte; im Übrigen entstehen diese Beiträge jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.
- Die Beiträge für den Besuch der Kindertagesstätte sind monatlich im Voraus fällig und müssen spätestens am 3. Werktag auf dem Konto der Kindertagesstätte eingegangen sein.
- Bei Abmeldung des Betreuungsplatzes innerhalb des Kindergartenjahres bleibt die Beitragspflicht bis zum Monatsende des auf die Abmeldung folgenden Monats bestehen.
- Die Beitragspflicht besteht während des gesamten Kindergartenjahres (01.09. bis 31.08.).
- Fehlt ein Kind aus gesundheitlichen Gründen länger, bleibt die Beitragspflicht bestehen.
- Die erhobenen Beiträge werden grundsätzlich nur im Lastschriftverfahren eingezogen. Hierzu ist bei der Aufnahme des Kindes eine Einzugsermächtigung bzw. ein SEPA-Lastschriftmandat durch den Beitragsschuldner abzugeben.
- In besonderen, begründeten Einzelfällen kann die Katholische Filialkirchenstiftung Staffelbach abweichende Regelungen von § 3 zulassen.
ZWEITER TEIL - Einzelne Beiträge
§ 4 Beitragsmaßstab
Die Höhe der Beiträge i. S. des § 5 Abs. 1 richtet sich nach den Buchungszeiten, in denen das Kind regelmäßig die Einrichtung besucht.
§ 5 Beitragssatz
- Für jeden angefangenen Monat werden folgende Grundbeiträge erhoben ...
- für eine Buchungszeit von drei bis vier Stunden:
90,00 Euro
- für eine Buchungszeit von vier bis fünf Stunden:
100,00 Euro
- für eine Buchungszeit von mehr als fünf bis sechs Stunden:
110,00 Euro
- für eine Buchungszeit von mehr als sechs bis sieben Stunden:
120,00 Euro
- für eine Buchungszeit von mehr als sieben bis acht Stunden:
130,00 Euro
- für eine Buchungszeit von mehr als acht bis neun Stunden:
140,00 Euro
- Neben dem Grundbeitrag werden weitere Beiträge erhoben ...
- für alle Kinder:
Spielgeld monatlich 7,00 Euro
- für Krippenkinder:
Aufschlag monatlich 50,00 Euro Pflegegeld monatlich 3,00 Euro Essensgeld pro Tag (wenn genutzt) 1,70 Euro
- für Kindergartenkinder:
Teegeld monatlich 4,50 Euro Wickelgeld monatlich (wenn nötig) 10,00 Euro Essensgeld pro Tag (wenn genutzt) 2,65 Euro
Die weiteren Beiträge nach Absatz 2b entfallen beim Wechsel in die Kindergartengruppe.
Ein Wechsel vor dem 3. Lebensjahr des Kindes ist nur durch Einverständnis der Kindergartenleitung möglich. Wenn der Mehraufwand durch das Wickeln nicht mehr gegeben ist, entfällt das Wickelgeld nach Absatz 2c im Folgemonat.
§ 6 Geschwisterermäßigung
- Für Geschwisterkinder, die zeitgleich die Kindertagesstätte besuchen, wird für das zweite Kind eine Ermäßigung um 50 % vorgenommen. Ab dem dritten Geschwisterkind, das zeitgleich die Kindertagesstätte besucht, wird kein Benutzungsbeitrag erhoben.
- Ausgenommen von der Beitragsermäßigung sind das Spielgeld, das Teegeld, das Pflegegeld und der Aufschlag für Krippenkinder.
§ 7 Beitragszuschuss für die Kindergartenzeit
Durch das Bayerische Staatsministerium für Famile, Arbeit und Soziales wird ein Zuschuss zu den Kindergartenbeiträgen in Höhe von 100 Euro gezahlt. Dieser wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt jeweils ab dem 01. September des Kalenderjahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird und wird bis zur Einschulung gezahlt. Die Weitergabe an die Eltern erfolgt direkt durch die Verrechnung von fälligen Beitragszahlungen.
Diese Regelung tritt ab dem 01.04.2019 in Kraft und ersetzt den bisherigen Beitragszuschuss für Vorschulkinder.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt zum 01.04.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorhergehende Kindertagesstättenbeitragsordnung der Katholischen Kindertagesstätte St. Cyriakus Staffelbach außer Kraft.
Nachfolgend können Sie sich die "Kindertagesstättenbeitragsordnung der Katholischen Kindertagesstätte St. Cyriakus Staffelbach" als PDF herunterladen.
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